Gegen die Beschlussempfehlung sprechen vor allem folgende Argumente:
1. Der zur Zeit trocken gefallene Uferstreifen hat an keiner Stelle das in der Beschlussempfehlung genannte Maß von 15 Metern, sondern beträgt nach letzten Messungen nur 0 bis maximal 6.50 Meter. Ohne Enteignung lässt sich der Beschluss also keinesfalls umsetzen!